1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch wenn wir unserem Vertragspartner technische Dokumentationen (Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben.
2) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen unsererseits oder des Herstellers stellen dagegen keine Beschaffenheitsvereinbarung der Ware dar.
3) Bestellungen oder Aufträge unseres Vertragspartners können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
4) Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.
5) Der Vertragsschluss erfolgt jeweils unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und mangelfreier Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt allerdings nur für den Fall, dass wir mit unseren Zulieferern kongruente Deckungsgeschäfte abgeschlossen haben und wir die nicht rechtzeitige Belieferung bzw. die nicht mangelfreie Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben. Wir werden unseren Vertragspartner über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unserer Zulieferer umgehend informieren.
6) Allein maßgebend für die Rechtsbeziehung zwischen uns und unserem Vertragspartner ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen uns und unserem Vertragspartner vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
7) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
8) Angaben unsererseits zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und sonstige technische Daten sowie unsere Darstellungen derselben, z. B. in Zeichnungen und sonstigen Abbildungen, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Die vorbezeichneten Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen unserer Lieferung oder Leistung.
Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Änderungen in Farbe, Form und/oder Gewicht bleiben gleichfalls vorbehalten, sofern sie für den Vertragspartner zumutbar sind.
9) Wir behalten uns das Eigentum bzw. Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie an unserem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Werkzeugen und anderen Unterlagen oder Hilfsmitteln vor. Unser Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung unsererseits weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Unser Vertragspartner hat auf Verlangen unsererseits derartige Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben, eventuell gefertigte Kopien zu vernichten und elektronisch gespeicherte Informationen der vorbeschriebenen Artikel zu löschen.
10) Die Zurverfügungstellung von Mustern erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung. Bemusterungen dienen nur der Beschaffenheitskonkretisierung und stellen keine Garantie dar.
11) Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers insbesondere gemäß §§ 641, 649 BGB wird ausgeschlossen.
12) Werkzeuge und Vorrichtungen, soweit sie nicht von unseren Vertragspartnern beigestellt werden, sind und bleiben unser Eigentum. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gilt dies auch dann, wenn sich unser Vertragspartner an Werkzeugkosten beteiligt oder diese im Rahmen einer Vollkostenberechnung von ihm getragen werden.